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PRÄAMBEL

              Die Berliner Kite & Board Association, gegründet am 19. September 2015, ist eine Vereinigung von Kite- und Boardsportlern.

          Durch sie sollen die Interessen der Kite- und Boardsportler von Berlin und der übrigen Bundesrepublik gebündelt,

          die Vertretung nach außen gestärkt und die Kommunikation innerhalb der Szene verbessert werden.

 

§ 1

Name, Sitz , Geschäftsjahr

 

(1)      Die „Kite & Board Association“, im Folgenden Verein genannt, ist der freiwillige Zusammenschluss von Kite- und

          Boardsportlern in der Bundesrepublik Deutschland.

 

(2)      Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin 

          Charlottenburg eingetragen.

          Der Name wird sodann mit dem Zusatz e.V. versehen.

 

(3)      Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

(1)      Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur           für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

          Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem           Zweck des Vereins

          fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

(2)      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte               Zwecke“ (§ 60 AO) der Abgabenordnung.

 

(3)      Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO). Dies wird insbesondere verwirklicht

          durch Förderung sportlicher Übung von Wind- und Brettsport auf dem Tempelhofer Feld, der Planung und Durchführung           von Kite- und Boardsportveranstaltungen in und außerhalb Berlins sowie dem Einsatz für die Förderung

          des Kitesports insgesamt. Hierzu setzt sich der Verein für die

          Schaffung und Erweiterung von Kite- und Boardsportflächen in Berlin und im Berliner Umland sowie

          der Verbesserung der Sicherheit der Kite- und

          Boardsportler und der vom Kitesurfen mittelbar betroffenen Personen ein.

 

(4)      Der Verein verfolgt ferner das Ziel der Förderung sozialer und kultureller Arbeit in Berlin auf interkultureller Basis, um             das Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher Herkunft und unterschiedlichem alter und

          Geschlecht zu unterstützen.

 

(5)      Der Verein bietet die .berprüfung des Kitevermögens durch erfahrene Kitelehrer an und vergibt unter

          Berücksichtigung des Fahrvermögens Lizenzen.

 

(6)      Der Verein führt regelmäßig Trainings- und Wettkampfveranstaltungen durch.

 

(7)      Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an den vom Verein durchgeführten Trainings und 

          Wettkampfveranstaltungen teilzunehmen.

 

(8)      Der Verein setzt sich aktiv für Umwelt- und Klimaschutz ein. Er fördert ferner die nachhaltige Entwicklung

          des Surfsports durch Beachtung und ständiger überprüfung der Einhaltung der vom

          Deutschen Segler Verband aufgestellten 10 goldenen Regeln für das Verhalten von Wassersportlern in der Natur.

          Der Unterstützung von weiblichen Sportlern wird ein besonderer Stellenwert eingeräumt.

 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)      Mitglieder des Vereins sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts.

 

(2)      Der Beitritt erfolgt durch schriftlichen Antrag an ein Vorstandsmitglied. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch

          von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben.

          Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge

          für den Minderjährigen verpflichten.

 

(3)      Der Vorstand entscheidet über die Aufnahmeanträge nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er

          nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

 

(4)      Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)      Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Vereins, Tod des Vereinsmitglieds, Streichung von

          der Mitgliederliste, Ausschluss oder Austritt.

 

(2)      Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

          Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur

          zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei die Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

 

(3)      Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz

          zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf

          erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in

          dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.

 

(4)      Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er schuldhaft

          in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss darf erst ausgesprochen werden,

          nachdem dem Betroffenen zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.

 

§ 5

Datenschutz

         

              Dem Verband ist es gestattet, die Mitgliederdaten und andere vereinsgebundene Daten mittels Datenverarbeitung 

          zu führen. Eine Weitergabe der Daten zu Verbandszwecken ist gestattet.

§ 6

Mitgliedsbeiträge

 

(1)      Der Verein erhebt von den Mitgliedern Jahresbeiträge.

 

(2)      Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

(3)      Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

 

(4)      Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 7

Organe des Vereins

         

          Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8

Vorstand

 

(1)      Der Vorstand des Vereins i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem 1. und 2. Vorsitzenden und

          dem Schatzmeister.

 

(2)      Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.

 

(3)      Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über ihre Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

          Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder zum Abschluss und Kündigung von

          entsprechenden Verträgen mit anderen Vorstandsmitgliedern ermächtigen.

 

§ 9

Zuständigkeit des Vorstands

 

(1)      Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.

 

(2)      Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

a)       Vorbereitung und Einberunfung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

 

b)       Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

 

c)       Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts

 

d)       Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

 

§ 10

Wahl und Amtsdauer des Vorstands

 

(1)      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt.

          Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

          Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft

          endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.

 

(2)      Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche

          Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

§ 11

Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

 

(1)      Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom 1. Vorsitzenden,

          einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 7 Tage.

          Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.

 

(2)      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. 

          Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmgleichheit

          entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 

§ 12

Mitgliederversammlung

 

(1)      Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

 

(2)      In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts

          kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.

 

(3)      Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

a)       Entlastung des Vorstands

 

b)       Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands

 

c)       Festsetzung der Aufnahmegebühr

 

d)       Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

 

e)       Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

 

f)        Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

§ 13

Einberufung der Mitgliederversammlung

 

(1)      Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand

          unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

          Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

          Die Einladungsschreiben können mittels E-Mail versandt werden. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied

          als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene E-Mailadresse versandt wurde.

          Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

(2)      Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt

          die Versammlung.

 

§ 14

Außerordentliche Mitgliederversammlung

         

              Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es

          erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe des Zwecks und

          der Gründe beantragen.

 

§ 15

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1)      Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom 1. Vorsitzenden oder

          vom Schatzmeister geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

 

(2)      Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden,

          wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

(3)      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

(4)      Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen 

          Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

          Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen,

          zur Auflösung des Vereins eine solche von

          neun Zehnteln erforderlich.

 

(5)      Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr

          als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten,

          so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.

          Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.

              Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

 

(6)      Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer

          und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

§ 16

Auflösung des Vereins

 

(1)      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrzahl von neun Zehnteln

          der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 14 Abs. 4).

 

(2)      Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Schatzmeister gemeinsam

          vertretungsberechtigte Liquididatoren.

 

(3)      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des

          Vereins an den Landessportbund Berlin e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke

          zu verwenden hat.

 

              Berlin, den 6. Dezember 2016

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